# Satzung des Kampfsportvereins Görlitz e. V.

Quelle: bisherige KSVG-Webseite, abgerufen am 24. August 2026. Maßgeblich ist die vom Verein
beschlossene und beim Register hinterlegte Fassung. Die digitale Abschrift sollte vor dem
endgültigen Wechsel auf `ksvg.de` mit dem unterschriebenen Original abgeglichen werden.

## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Kampfsportverein Görlitz e. V.“, in der Abkürzung „KSVG“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied im „Oberlausitzer Kreissportbund e. V.“ und in der „Deutschen Taekwondo Union e. V.“.

## § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Sektionen

1. Zweck des Vereins ist Hochbegabtenförderung, Talenteförderung, sozial benachteiligten Arbeitslosen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
   Pflege der Leibesübungen unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, religiöser und rassischer
   Bestrebungen und durch die Förderung der Kinder und Jugend auf sportlichem Gebiet und ihre
   Erziehung zur Gemeinschaft verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
   erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
   Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
   gesamte Vermögen des Vereins an die Taekwondo-Union-Sachsen, die es unmittelbar und
   ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden hat.
6. Sobald eine neue Sportart (über Taekwondo hinaus) in den Verein aufgenommen werden soll, soll
   dies im Rahmen einer neuen Sektion geschehen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die
   Sektion wird sich nach Aufnahme in den Verein ein eigenes Statut geben, die an die vorliegende
   Satzung angelehnt ist und vom Vorstand genehmigt werden muss. Die Sektion hat einen
   Sektionsleiter zu bestimmen. Weiteres regelt eine eigens dazu zu schaffende Sektionsordnung,
   welche vom Präsidium beschlossen wird. Es ist eine Sektionsliste zu führen.

## § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet
   der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden, doch ist Berufung an die
   Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliedschaft beginnt
   mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor der Zahlung der
   festgelegten Aufnahmegebühr.
3. Für Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gilt, dass ein
   Erziehungsberechtigter am Training in betreuender Funktion teilnehmen muss. Der am Training
   teilnehmende Erziehungsberechtigte muss ebenfalls Mitglied werden.
4. Kampfsport kann erst ab Vollendung des 6. Lebensjahres betrieben werden. Ausnahmen sind nur mit
   Absprache sowohl des jeweiligen Übungsleiters wie auch des Vorstandes zulässig. Personen, die
   das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Einwilligung des
   Erziehungsberechtigten schriftlich beilegen.
5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des KSVG in
   den Verein als ehrenvolle Mitglieder auf Zeit aufnehmen.

## § 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:

1. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die voll am Vereinsleben teilnehmen.
2. Passive Mitglieder:
   - Mitglieder mit betreuender Funktion; sie selbst haben kein Stimmrecht und vertreten nur die
     Stimme ihres Kindes.
   - Mitglieder, die mindestens zehn Monate im Jahr nicht am Vereinsleben teilnehmen können, und
     diesen Status jedes Jahr neu beim Vorstand beantragen müssen. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Ehrenmitglieder können auf Zeit von der Mitgliederversammlung für verdienstvolle Förderungen des
   Taekwondo ernannt werden. Sie haben keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Verein, zahlen keinen
   Mitgliedsbeitrag und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

## § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, in der jeweiligen Abteilung des Vereins Sport zu treiben sowie
   an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnung zu beachten.
3. Die in Mannschaften gewonnenen Preise und Wanderpokale sind Eigentum des Vereins.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, jegliche Änderung ihrer persönlichen Daten unverzüglich
   schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

## § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschließung.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
   Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
   gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zu Ende eines Quartals erklärt
   werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
   werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder eines
   Vereinsmitgliedes in schwerwiegender Weise geschädigt hat (z. B. Gewaltbereitschaft,
   Verleumdung). Bereits geleistete oder noch ausstehende Beiträge werden nach dem Ausschlussdatum
   verrechnet und gegebenenfalls bargeldlos zurückgezahlt. Ausgeschlossen wird auch, wer die ihm
   nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt oder wer seinen finanziellen
   Verpflichtungen zwei Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist. Gegen einen solchen
   Beschluss ist Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Durch das Erlöschen der
   Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten
   gegenüber dem Verein unberührt. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
   Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
   rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
   zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
   Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
   den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
   sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Bis
   zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt es vom Training ausgeschlossen.

## § 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeiten werden von dem Präsidium
bestimmt und sind in der Beitragsordnung niedergeschrieben.

## § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. das Präsidium,
2. der Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

## § 9 Das Präsidium und seine Aufgaben

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

1. dem Präsidenten,
2. dem Schatzmeister,
3. dem Kinder- und Jugendbeauftragten,
4. dem Auslandsbeauftragten,
5. dem Pressebeauftragten,
6. den Sektionsleitern,
7. den zwei Revisoren.

Der Präsident und der Schatzmeister haben die in § 10 beschriebenen Aufgaben. Der Kinder- und
Jugendbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins zu
vertreten. Hierzu gehören auch nebensportliche Aktivitäten, die speziell auf die Belange der Kinder
und Jugendlichen ausgerichtet sind. Hat der Verein keinen Kinder- und Jugendbeauftragten, ist dieser
in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen, wenn die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, die Anzahl von 20 überschritten haben.

Der Auslandsbeauftragte pflegt den Kontakt zu ausländischen Vereinspartnern und koordiniert die
Absprache für Termine und andere Angelegenheiten bei Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen. Der
Pressebeauftragte hat – neben dem Vorstand – die Aufgabe, das öffentliche Ansehen des Vereins zu
fördern. Die Sektionsleiter vertreten ihre jeweilige Sektion gegenüber dem Vorstand. Die Revisoren
dienen als Kontrollorgan des Vereinsvermögens. Der Verein hat mindestens einen und höchstens zwei
Revisoren. Ist kein Revisor vorhanden, ist dieser in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

Jedes Mitglied des Präsidiums ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden. Über Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert von mehr als 500 € beschließt nur das gesamte Präsidium.

## § 10 Der Vorstand

Zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehören der Präsident und der Schatzmeister.
Jeder ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt:

- die Leitung der Geschäfte des Vereins,
- die Entgegennahme von Ein- und Austrittserklärungen,
- die Entscheidung über Aufnahmeanträge,
- die Entgegennahme von Anträgen auf Änderung oder Ergänzungen zur Tagesordnung der
  Mitgliederversammlung,
- die Festlegung der Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung,
- die Beantragung von Fördermitteln und die Rechenschaftspflicht zu deren Verwendung,
- die Erstellung des Haushaltsplans und die Haushaltskontrolle,
- die Buchhaltung,
- das Inventarverzeichnis,
- die Beitragserhebung und -kontrolle,
- das Versicherungswesen.

## § 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Bei Kindern, die das 14.
   Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter seine Stimme vertreten.
   Bei der Familienmitgliedschaft hat jedes Familienmitglied, das aktiv am Vereinsleben teilnimmt,
   genau eine Stimme.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
   Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des
   Vereins erforderlich ist oder wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom
   Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe für die Einberufung angegeben werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
   Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
   innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
   einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
   Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
   abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht
   gezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
   gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer
   und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

## § 12 Einberufung der Mitgliederversammlungen

Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung des
Einladungsschreibens. Anträge zur Versammlung können schriftlich bis eine Woche vor der
Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie müssen an den Vereinspräsidenten oder den Schatzmeister
gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge können bis zu Versammlungsbeginn gestellt werden, wobei sie
eine Zweidrittelmehrheit zur Annahme benötigen. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

## § 13 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Wählbar für das gesamte
Präsidium sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr (für den Vorstand das 18. Lebensjahr)
vollendet haben und die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören oder die vom Vorstand
empfohlen werden. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

## § 14 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung vom 14. Dezember 2005 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgehoben. In der
Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2008 wurde die Satzung in der nun vorliegenden Form
beschlossen und tritt ab dem 1. Januar 2009 in Kraft.
