Datenschutzerklärung, Satzung und Betragsordnung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Kampfsportverein Görlitz e.V.“ in der Abkürzung „KSVG“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz. (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein ist Mitglied im “Oberlausitzer Kreissportbund e.V.“ und in der „Deutschen Taekwondo Union e.V.“.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Sektionen
(1) Zweck des Vereins ist Hochbegabtenförderung, Talenteförderung, Sozial benachteiligten Arbeitslosen (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Leibesübungen unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, religiöser und rassischer Bestrebungen und durch die Förderung der Kinder und Jugend auf sportlichem Gebiet und ihre Erziehung zur Gemeinschaft verwirklicht. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Taekwondo-Union-Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden hat. (6) Sobald eine neue Sportart (über Taekwondo hinaus) in den Verein aufgenommen werden soll, soll dies im Rahmen einer neuen Sektion geschehen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Sektion wird sich nach Aufnahme in den Verein ein eigenes Statut geben, die an die vorliegende Satzung angelehnt ist und vom Vorstand genehmigt werden muss. Die Sektion hat einen Sektionsleiter zu bestimmen. Weiteres regelt eine eigens dazu zu schaffende Sektionsordnung, welche vom Präsidium beschlossen wird. Es ist eine Sektionsliste zu führen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. (2) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden, doch ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor der Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr. (3) Für Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gilt, dass ein Erziehungsberechtigter am Training in betreuender Funktion teilnehmen muss. Der am Training teilnehmende Erziehungsberechtigte muss ebenfalls Mitglied werden. (4) Kampfsport kann erst ab Vollendung des 6. Lebensjahres betrieben werden. Ausnahmen sind nur mit Absprache sowohl des jeweiligen Übungsleiters wie auch des Vorstandes zulässig. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten schriftlich beilegen. (5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des KSVG in den Verein als Ehrenvolle Mitglieder auf Zeit aufnehmen
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in (1) aktive Mitglieder sind alle Mitglieder die voll am Vereinsleben teilnehmen. (2) passive Mitglieder a.) sind Mitglieder mit betreuender Funktion; sie selbst haben kein Stimmrecht und vertreten nur die Stimme ihres Kindes. b.) sind Mitglieder, die mindestens 10 Monate im Jahr nicht am Vereinsleben teilnehmen können, und müssen diesen Status jedes Jahr neu beim Vorstand beantragen. Sie haben kein Stimmrecht. (3) Ehrenmitglieder können auf Zeit von der Mitgliederversammlung für verdienstvolle Förderungen des Taekwondo ernannt werden. Sie haben keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Verein, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, in der jeweiligen Abteilung des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnung zu beachten. (3) Die in Mannschaften gewonnenen Preise und Wanderpokale sind Eigentum des Vereins. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, jegliche Änderung ihrer persönlichen Daten unverzüglich schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder Ausschließung. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zu Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes in schwerwiegender Weise geschädigt hat (z.B. Gewaltbereitschaft, Verleumdung). Bereits geleistete oder noch ausstehende Beiträge werden nach dem Ausschlussdatum verrechnet und gegebenenfalls bargeldlos zurückgezahlt. Ausgeschlossen wird auch, wer die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist. Gegen einen solchen Beschluss ist Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt es vom Training ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr, sowie deren Fälligkeiten werden von dem Präsidium bestimmt und sind in der Beitragsordnung niedergeschrieben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: (1) das Präsidium (2) der Vorstand (3) die Mitgliederversammlung
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Das Präsidium und seine Aufgaben
Das Präsidium setzt sich zusammen aus: (1) dem Präsidenten (2) dem Schatzmeister (3) dem Kinder-und Jugendbeauftragten (4) dem Auslandsbeauftragten (5) dem Pressebeauftragten (6) den Sektionsleitern (7) die zwei Revisoren
(1) der Präsident siehe § 10 (2) der Schatzmeister siehe § 10 (3) der Kinder- und Jugendbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins zu vertreten. Hierzu gehören auch nebensportliche Aktivitäten, die speziell auf die Belange der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sind. Hat der Verein keinen Kinder- und Jugendbeauftragten ist dieser in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen, wenn die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Anzahl von 20 überschritten haben. (4) der Auslandsbeauftragte pflegt den Kontakt zu ausländischen Vereinspartnern und koordiniert die Absprache für Termine und andere Angelegenheiten bei Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen. (5) der Pressebeauftragte hat - neben dem Vorstand - die Aufgabe, das öffentliche Ansehen des Vereins zu fördern. (6) die Sektionsleiter vertreten ihre jeweilige Sektion gegenüber dem Vorstand. (7) die 2 Revisoren dienen als Kontrollorgan des Vereinsvermögens. Der Verein hat mindestens einen Revisor und höchstens 2 Revisoren. Ist kein Revisor vorhanden, ist dieser in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
Jedes Mitglied des Präsidiums ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden. Über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 500 € beschließt nur das gesamte Präsidium.
§ 10 Der Vorstand
Zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehören der Präsident und der Schatzmeister. Jeder ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt - die Leitung der Geschäfte des Vereins, - die Entgegennahme von Ein- und Austrittserklärungen, - Entscheidung über Aufnahmeanträge - Entgegennahme von Anträgen auf Änderung oder Ergänzungen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung - Festlegung der Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung - die Beantragung von Fördermitteln und die Rechenschaftspflicht zu deren Verwendung - die Erstellung des Haushaltsplans und die Haushaltskontrolle - die Buchhaltung, - das Inventarverzeichnis - der Beitragserhebung und –kontrolle - das Versicherungswesen
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter seine Stimme vertreten. Bei der Familienmitgliedschaft hat jedes Familienmitglied, das aktiv am Vereinsleben teilnimmt, genau eine Stimme. (2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn sie von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe für die Einberufung angegeben werden. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Anträge zur Versammlung können schriftlich bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie müssen an den Vereinspräsidenten oder den Schatzmeister gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge können bis zu Versammlungsbeginn gestellt werden, wobei sie eine 2/3-Mehrheit zur Annahme benötigen. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Wählbar für das gesamte Präsidium sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr (für Vorstand 18. Lebensjahr) vollendet haben und die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören oder die vom Vorstand empfohlen werden. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung vom 14.12.2005 wird mit Wirkung zum 01.01.2009 aufgehoben. In der Mitgliederversammlung vom 03.12.2008 wurde die Satzung in der nun vorliegenden Form beschlossen und tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.
Beitragsordnung
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jedes Kalenderjahres fällig. Er muss quartalsweise im Voraus beglichen werden.
(2) Für das bezahlen der Beiträge sind folgende Varianten möglich:
a) per Dauerauftrag bei Ihrer Bank.
b) durch andere Zahlungsarten erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um 4,00 € pro Monat je Vertrag. Über diese anderen Zahlungsarten muss der Vorstand individuell entscheiden.
(3) Pro Mahnung fällt eine Gebühr von 5,00 € an.
(4) Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10,00 € pro Person.
(5) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für:
a) Passive Mitglieder: 2,00 € pro Monat
b) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre: 8,00 € pro Monat
c) Erwachsene: 10,00 € pro Monat
d) ermäßigte Erwachsene (gegen Nachweis): 8,00 € pro Monat
(6) Ermäßigte Erwachsene sind Schüler, Studenten und Auszubildende. Darüber hinaus kann der Vorstand bei einkommensschwachen Erwachsenen individuell über einen ermäßigten Beitrag entscheiden. Sie müssen spätestens vier Wochen vor Beitragsfälligkeit einen Nachweis beim Vorstand einreichen.
Merkblatt Datenschutz für Mitglieder
(Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DS-GVO)
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und seines Vertreters:
Kampfsportverein Görlitz e.V.
Lutherstr. 29, 02826, Görlitz
E-Mail: email@ksvg.de
Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes nach § 26 BGB
Nikolay Stoykow
Lutherstr. 29, 02826, Görlitz
Dimitar Stoykow
Lutherstr. 29, 02826, Görlitz
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedarf es wegen der Regelung des Art. 37 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 BDSG-neu für den Kampfsportverein Görlitz e.V. nicht.
3. Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten: Verwaltung der Vereinstätigkeiten bzw. Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses Anmeldung zur Teilnahme am Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der Landesfachverbände Beitragseinzug Berichterstattung (ggf. auch mit Fotos und Videos) über das Vereinsleben sowie sportliche Ereignisse des Vereins, ggf. auch in Form von Ergebnislisten
4. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: a) Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO): Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Pflichtangaben laut Aufnahmeantrag, außer E-Mail-Adresse) ist erforderlich, um unseren Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachkommen zu können Die Verarbeitung folgender Daten ist erforderlich, um Sie zum Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der Landesfachverbände anzumelden und Ihnen damit die Teilnahme zu ermöglichen: o Name, Vorname o Geschlecht o Geburtsdatum o Abteilung/Sportart b) Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO): Für personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nicht zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, holen wir grundsätzlich Ihre Einwilligung ein (bei Aufnahme also die freiwillige Angabe gem. Punkt 2 des Aufnahmeantrages, die Einwilligung zwecks Weitergabe der E-Mail-Adresse zu Vereinszwecken an andere Vereinsmitglieder, die Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen sowie die Ermächtigung zur Beitragserhebung als SEPA-Lastschrift). c) Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO): Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins werden Ihre personenbezogenen Daten in folgenden Fällen verarbeitet: Fertigung von Foto- und Videoaufnahmen von meiner Person im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins – insbesondere Spielszenen – und Veröffentlichung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (nicht bei Minderjährigen!).
Veröffentlichung von Wettkampfergebnissen, insbesondere Ergebnislisten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Wettkampfergebnis, Verein, Mannschaft)
- E-Mail-Adresse (Pflichtangabe Aufnahmeantrag) Das berechtigte Interesse des Vereins besteht
- in der Information der Öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten des Vereins bzw.
- in der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften;
5. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
Verwaltung der Vereinstätigkeiten bzw. Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses: Vorsitzende, Schatzmeisterin, Abteilungsleiter, Übungsleiter; Telefonnummer ggf. an andere Vereinsmitglieder
6. Dauer der Speicherung / Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft werden die Telefonnummer sowie die Bankdaten und die E-Mail-Adresse unverzüglich (spätestens 1 Monat) nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht.
Die Postanschrift wird grundsätzlich 3 Jahre nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (Ende des Kalenderjahres) gelöscht.
Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum werden grundsätzlich 10 Jahre nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht (gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu steuerlichen Zwecken).
Ergebnislisten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Wettkampfergebnis, Verein, Mannschaft) werden im Internet grundsätzlich 2 Jahre veröffentlicht; dies gilt auch für den Fall der Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses. Danach erfolgt eine Verarbeitung nur noch zu Archivzwecken (vereinsintern; Vereinschronik).
7. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO; das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DS-GVO; das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO; das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO; das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO; das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO; das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO; das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
8. Die Quelle, aus der Ihre personenbezogenen Daten stammen: Wir verarbeiten grundsätzlich nur personenbezogene Daten, die wir im Rahmen (des Erwerbs) der Mitgliedschaft direkt bei Ihnen erheben.