Vereinsrecht
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Kampfsportverein Görlitz e. V.“, in der Abkürzung „KSVG“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im „Oberlausitzer Kreissportbund e. V.“ und in der „Deutschen Taekwondo Union e. V.“.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Sektionen
- Zweck des Vereins ist Hochbegabtenförderung, Talenteförderung, sozial benachteiligten Arbeitslosen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Leibesübungen unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer, religiöser und rassischer Bestrebungen und durch die Förderung der Kinder und Jugend auf sportlichem Gebiet und ihre Erziehung zur Gemeinschaft verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Taekwondo-Union-Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Jugendbereich zu verwenden hat.
- Sobald eine neue Sportart über Taekwondo hinaus in den Verein aufgenommen werden soll, soll dies im Rahmen einer neuen Sektion geschehen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Sektion gibt sich ein eigenes, an diese Satzung angelehntes und vom Vorstand zu genehmigendes Statut. Sie bestimmt einen Sektionsleiter. Weiteres regelt eine vom Präsidium beschlossene Sektionsordnung. Es ist eine Sektionsliste zu führen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
- Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden, doch ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr.
- Für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter am Training in betreuender Funktion teilnehmen und ebenfalls Mitglied werden.
- Kampfsport kann grundsätzlich erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres betrieben werden. Ausnahmen bedürfen der Absprache mit Übungsleitung und Vorstand. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des KSVG als ehrenvolle Mitglieder auf Zeit aufnehmen.
§ 4 Mitglieder
- Aktive Mitglieder nehmen voll am Vereinsleben teil.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder in betreuender Funktion oder Mitglieder, die mindestens zehn Monate im Jahr nicht am Vereinsleben teilnehmen können und diesen Status jährlich neu beantragen. Sie haben kein eigenes Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder können auf Zeit für verdienstvolle Förderung des Taekwondo ernannt werden. Sie haben keine Verpflichtungen, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und besitzen kein Stimmrecht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder dürfen in der jeweiligen Abteilung Sport treiben und an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Sie haben die Sport- und Hausordnung zu beachten.
- In Mannschaften gewonnene Preise und Wanderpokale sind Eigentum des Vereins.
- Änderungen persönlicher Daten sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
- Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Erklärung auch von der gesetzlichen Vertretung zu unterschreiben. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
- Ein Mitglied kann bei schwerwiegender schuldhafter Schädigung des Vereins oder eines Mitglieds, wiederholter Pflichtverletzung oder ausbleibender Zahlung trotz Fälligkeit durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung bleibt das Mitglied vom Training ausgeschlossen. Bereits entstandene Verbindlichkeiten bleiben bestehen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden vom Präsidium bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe sind das Präsidium, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Das Präsidium und seine Aufgaben
Das Präsidium besteht aus Präsident, Schatzmeister, Kinder- und Jugendbeauftragtem, Auslandsbeauftragtem, Pressebeauftragtem, den Sektionsleitern und bis zu zwei Revisoren. Die Aufgaben und Kontrollfunktionen ergeben sich aus der Satzung. Über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 500 € beschließt das gesamte Präsidium.
§ 10 Der Vorstand
Zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehören Präsident und Schatzmeister. Jeder ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Zu den Aufgaben gehören insbesondere Geschäftsleitung, Aufnahme- und Austrittserklärungen, Mitgliederversammlungen, Fördermittel, Haushaltsplanung, Buchhaltung, Inventar, Beitragserhebung und Versicherungswesen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei Kindern unter 14 Jahren wird die Stimme durch eine erziehungsberechtigte Person vertreten.
- Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Vereinsinteresse oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen.
- Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder. Eine ordnungsgemäß einberufene zweite Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen drei Viertel, die Vereinsauflösung neun Zehntel der gültigen Stimmen.
- Über die Versammlung ist ein unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit zwei Wochen Frist und Tagesordnung. Anträge können bis eine Woche vorher schriftlich an Präsident oder Schatzmeister gestellt werden. Dringlichkeitsanträge benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
Präsidiumsmitglieder werden für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind grundsätzlich Vereinsmitglieder ab 16 Jahren, für den Vorstand ab 18 Jahren, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören oder vom Vorstand empfohlen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde am 3. Dezember 2008 beschlossen und trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die vollständige übertragene Fassung mit allen Einzelheiten steht als Markdown-Datei bereit.